Trotz Finanz- und Wirtschaftskrise stellt die Gesundheitswirtschaft einen der dynamischsten Arbeits- und Wachstumsmärkte der Zukunft dar. Jährlich werden in Deutschland bereits mindestens 280 Mrd. € für Gesundheit ausgegeben und in der Gesundheitswirtschaft haben weit über 4 Mio. Menschen eine Beschäftigung gefunden. Eine derartige wirtschaftliche Bedeutung führt unweigerlich zu der Frage nach den rechtlichen Rahmenbedingungen eines Bereiches, der sich sowohl als Markt als auch als soziales Versorgungssystem versteht.
Bei mehr als 70 Mio. Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das Sozialrecht einer der wesentlichen rechtlichen Bestimmungsfaktoren für den Bereich der Gesundheitswirtschaft. Speziell im SGB V finden sich die Regelungen zum ambulanten Sektor des Gesundheitswesens, wie etwa zum Vertragsarztrecht oder auch Regelungen zum stationären Sektor und damit zum Recht der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen.
Daneben enthält das SGB V detaillierte Vorgaben für sonstige Anbieter von Gesundheitsleistungen sowie Rahmen-bedingungen für die immer wichtiger werdende Vernetzung der Leistungserbringer untereinander. Darüber hinaus hat der Bundes- wie auch Landesgesetzgeber für den Krankenhaussektor detaillierte Regelungen zum Krankenhausplanungs- und Krankenhausfinanzierungsrecht geschaffen.
Aber nicht nur die rechtlichen Vorgaben zur Leistungserbringung und Finanzierung bestimmen den Handlungsrahmen der Gesundheitsbranche, sondern zumindest aus der Sicht der Leistungsanbieter spielt der Kostenaufwand für die Erbringung der jeweiligen Gesundheitsleistungen eine entscheidende Rolle für das wirtschaftliche Ergebnis. Die Gesundheitswirtschaft ist seit jeher eine personalintensive Branche. Damit sind es die Arbeitskosten, die ganz erheblich den Erfolg eines Anbieters beeinflussen. Diese werden nicht zuletzt bestimmt durch die jeweiligen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Hier sind einmal die tarifvertraglichen Rahmenbedingungen, bzw. bei Anbietern in kirchlicher Trägerschaft, die besonderen kirchlichen Regelwerke zu nennen. Gerade was die tarifvertragliche Situation in der Gesundheitswirtschaft betrifft, lässt sich erkennen, dass die Zeit der einheitlichen Flächentarifverträge längst vorbei ist und stattdessen eine Tendenz zu einer differenzierten Tariflandschaft offen zu Tage tritt. Aber auch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, wie etwa das Arbeitszeitgesetz und dessen europarechtliche Vorgaben bestimmen bei Anbietern der Gesundheitswirtschaft mit einem Rund-um-die-Uhr Betrieb ganz maßgeblich die Kostenstruktur.
Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheitswirtschaft zählen nicht zuletzt auch Fragen des allgemeinen Zivilrechts, wie das Vertrags- und das Haftungsrecht, das zwischenzeitlich bezogen auf den Bereich der Gesundheitsdienstleister durch Gesetzgeber und Rechtsprechung zu einem spezifischen Rechtsgebiet fortentwickelt wurde und an vielen Stellen wiederum für den GKV-versicherten Patienten durch sozialrechtliche Normen Modifizierungen erfährt.
Diese unterschiedlichen Regelungsfelder stehen indes nicht beziehungslos nebeneinander, sondern geben erst in ihrer Verknüpfungen die Bedingungen vor, die das Handeln in der Gesundheitsbranche rechtlich bestimmt. So finden sich an vielen Stellen bei den Rechtsgrundlagen zur Finanzierung von Gesundheitsleistungen Querverbindungen zu arbeitsrechtlichen Fragen. Die Haftungsfrage kann nicht losgelöst, von sozialrechtlichen Vorgaben zur Leistungserbringung aber auch nicht ohne Rücksicht auf arbeitsrechtliche Beschränkungen beantwortet werden; und auch die Bedingungen, unter denen Beschäftigung in der Gesundheitsbranche erfolgt, stehen in Wechselwirkung zu sozialrechtlichen Prämissen.
Die Forschungsstelle will abweichend von der tradierten Aufgliederung in rechtswissenschaftliche Fachdisziplinen, die Rechtsfragen spezifisch auf den Wirtschaftszweig der Gesundheitsbranche untersuchen. Hierbei geht es nicht um eine Fokussierung auf einzelne Zweige der Gesundheitswirtschaft. Gerade die großen Chancen, die mit der vernetzten Versorgung für das Gesundheitssystem verknüpft sind, sollen nicht unberücksichtigt bleiben.
In ihrer Arbeit versteht sich die Forschungsstelle ausdrücklich als Teil des Dialoges zwischen Wissenschaft und Praxis. Von daher entspricht es ihrem Selbstverständnis, dass die gewonnenen Forschungsergebnisse durch entsprechende Publikationen und Vortragsveranstaltungen für die Praxis sichtbar werden.
Professor Dr. Oliver Ricken, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Sozialrecht, Universität Bielefeld, Fakultät für Rechtswissenschaft, Raum H1-112a, Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld
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Vertragsarztangelegenheiten - Morbiditätsfaktor (SG Berlin, Urteil v. 19.9.2012 - S 83 KA 399/11)
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Notfallbehandlung im Krankenhaus (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 18.7.2012 - L 4 KR 468/09)
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