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  • Erfindungen und Schutzrechte

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG) sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet, ihre Erfindung dem Arbeitgeber – also der Hochschule – zu melden.

Das gilt sowohl für Diensterfindungen als auch für freie Erfindungen oder für Erfindungen im Rahmen einer Nebentätigkeit.

Beratung und Unterstützung rund um das Thema „Erfindungsmeldung“ erhalten Sie, wenn Sie dazu zunächst Dr. Daniela Rassau kontaktieren. In einem persönlichen Gespräch können Sie Ihre Erfindung erläutern, so dass eine erste grobe Abschätzung über die Patentierbarkeit getätigt werden kann. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie Ihre Erfindung weder mündlich noch schriftlich veröffentlichen, bevor die Erfindung zum Patent angemeldet oder Ihnen offiziell durch die Hochschule frei gegeben worden ist („schutzrechtsschädliche Vorveröffentlichung“).

Mit der Erfindungsmeldung informieren Sie die Universität Bielefeld formal über die von Ihnen getätigte Erfindung. In ihr beschreiben Sie detailliert Ihre Erfindung: das technische Problem, den Lösungsweg, die neuartigen Aspekte und die Vorteile zum Stand der Technik. Ferner muss angegeben werden, in welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z.B. in einem Drittmittelprojekt), insbesondere ist darauf zu achten, dass alle Erfinder/innen mit ihren Erfindungsanteilen angegeben werden (auch externe Erfinder/innen).

Die vollständige und von allen Erfindern/innen unterschriebene Erfindungsmeldung muss in einem verschlossenen Umschlag an das Dezernat Forschungsförderung & Transfer - FFT -  geschickt(Adresse: Rektorat – Der Kanzler, Dezernat Forschungsförderung & Transfer) bzw. persönlich dort abgegeben werden. Sollte Ihnen dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, sprechen Sie dazu bitte ein alternatives Vorgehen mit Daniela Rassau ab.

Der Eingang der Erfindung wird den Erfindern/innen schriftlich bestätigt, anschließend wird die Erfindung formell auf Vollständigkeit und Rechte Dritter geprüft. Die Erfindung wird zur Prüfung der Patentfähigkeit und Verwertbarkeit in der Regel an die PROvendis GmbH weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme von PROvendis entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe. Diese Entscheidung wird den Erfindern/innen schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet.

Alle Hochschulerfindungen werden grundsätzlich von der Patentverwertungsagentur der NRW-Hochschulen PROvendis GmbH bewertet; das Ergebnis wird der Hochschule in einer Stellungnahme mitgeteilt.

Bei einer Inanspruchnahme nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung seines Arbeitnehmers in Anspruch. Die Inanspruchnahme kann durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, gilt aber auch stillschweigend als vollzogen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht schriftlich innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung freigibt. Mit Vollzug der Inanspruchnahme gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Eine Inanspruchnahme verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung unverzüglich und mindestens im Inland auf eigene Kosten und im eigenen Namen zum Patent anzumelden.

Bei einer Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer frei darüber entscheiden, ob er seine Erfindung auf eigene Kosten und im eigenen Namen schutzrechtlich absichert oder seine Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit offenbart.

Die Entscheidung wird auf Grundlage einer Empfehlung der PROvendis GmbH durch die Abteilung Schutzrechts- und Verwertungsmanagement der Hochschule getroffen.

Erstanlaufstelle für eine Erfindungsmeldung ist die Referentin für Schutzrechte im Dezernat Forschungsförderung & Transfer - FFT. Die Erfindungsmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des dazu vorgesehenen Formulars.

Nach einer Vorprüfung durch die Referentin für Schutzrechte erfolgt eine Empfehlung durch die PROvendis GmbH. Nach Eingang der Stellungnahme einschließlich der Empfehlung von der PROvendis GmbH entscheidet die Hochschule über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Im Falle eine Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet. Der gesamte Prozess erfolgt in enger Abstimmung zwischen Erfinder(gemeinschaft), Hochschule, PROvendis GmbH und dem Patentanwalt.

Gesellschafter der Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH sind Hochschulen in NRW. Die bei der PROvendis GmbH als Innovationsmanager tätigen Naturwissenschaftler und Ingenieure bewerten Hochschulerfindungen auf Patentfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit. Sie unterstützen bei der Patentierung, suchen Verwertungspartner und verhandeln Vertragskonditionen mit Unternehmen. Ferner beraten die Rechts- und Patentanwälte der PROvendis GmbH die Hochschulen in allen Rechtsschutz-Angelegenheiten.

Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet eine Erfindung nach den folgenden Kriterien: Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Höhe, gewerbliche Anwendbarkeit), Ausführbarkeit bzw. Reifegrad und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

Ab Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den Bewertungsprozess, die Erstellung der Patentschrift bis hin zur Eingangsbestätigung des Patentamtes vergehen in der Regel 3 bis 6 Monate. Dies kann jedoch auch schneller gehen und hängt stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand der Technik sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich. Unterstützung, z.B. bei ersten Recherchen, bietet Ihnen Daniela Rassau.

Hochschulbeschäftigte müssen ihre Erfindung der Hochschule unverzüglich melden (§ 5 ArbErfG). Nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule darf der/die Erfinder/in seine/ihre Erfindung zwei Monate nicht veröffentlichen, daher sollte er/sie diese bei einer geplanten Publikation rechtzeitig bei Daniela Rassau melden.

Entscheidend ist: je früher die Meldung erfolgt, desto früher kann ein Patent angemeldet und die Erfindung schutzrechtlich gesichert werden.

Studierende sind keine Arbeitnehmer/Beschäftigte der Hochschule und fallen daher nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, es sei denn, sie sind studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft. In der Regel sind Studierende also freie Erfinder. Gleiches gilt für Stipendiaten.

Hochschule und Studierende sowie Stipendiaten können aber vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden /Stipendiaten im Falle einer Verwertung ihrer Erfindung im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmerfindungen vergütet werden.

Grundsätzlich ja, sobald ein vertragliches Verhältnis mit der Hochschule besteht. Gibt es aber keinen Anstellungsvertrag zwischen Gastwissenschaftler und aufnehmender Hochschule, gilt der Gastwissenschaftler als freier Erfinder.

Laut Arbeitnehmererfindungsgesetz dürfen Sie frühesten zwei Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule Ihre Erfindung veröffentlichen. Falls aber die Inhalte der geplanten Veröffentlichung durch ein Patent geschützt werden sollen/müssen, müssen diese vor der Veröffentlichung schutzrechtlich gesichert werden. Erst mit Eingang der Anmeldung besteht patentrechtlicher Schutz. Vorher dürfen diese Inhalte nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da im Falle einer Vorveröffentlichung eine Erfindung nicht mehr als neu gilt und damit nicht mehr zum Patent angemeldet werden kann.

Erfindungen dürfen vor dem Tag der Anmeldung in keiner Weise - weder schriftlich, noch mündlich - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Personen, mit denen der Erfinder über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Grundsätzlich ist ein Hochschulbeschäftigter per Gesetz verpflichtet, vor Offenbarung der Erfindung diese der Hochschule zu melden. Die Hochschule wird nach derzeitigem Stand im Falle einer Inanspruchnahme die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anmelden sowie die Verwertung der Erfindung in Kooperation mit dem/den Erfinder/n bestmöglich betreiben. Den Hochschulerfindern entstehen dabei derzeit keine Kosten, gemäß ArbErfG erhalten sie bei Verwertung (Lizensierung, Verkauf, etc.) 30 % der Bruttoeinnahmen.

Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer Erfindervergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 ArbErfG hat der/die Erfinder/in bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 % der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (Lizensierung oder Verkauf), d.h. vor Abzug der Patentierungskosten.

Wenn Sie der Hochschule eine Erfindung melden und diese in Anspruch genommen wird, trägt die Hochschule derzeit sämtliche Kosten für Schutzrechtsanmeldungen. Ihnen als Erfinder/in entstehen somit keine Kosten.

Auch im Rahmen eines Drittmittelprojektes (öffentlich oder privat gefördert sowie Auftragsprojekte) muss eine Erfindungsmeldung ausgefüllt und bei der Hochschule eingereicht werden. Bitte legen Sie Ihrer Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei bzw. geben Sie an, in welchem Projekt die Erfindung entstanden ist (Projektpartner, Förderkennzeichen, Geldgeber). Die Hochschule prüft anschließend alle vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren.

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